Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bürgerschützenverein St. Georgius Heiden e. V.“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Heiden. Er ist unter der Nummer VR 3205 beim Amtsgericht in Borken seit dem 18.09.1925 eingetragen.
Der Verein umfasst den Gemeindebezirk Heiden Dorf geschlossene Ortslage innerhalb des (Nord, Süd, Ost, West) Ringes, sowie der nachfolgend aufgeführten Straßen: Bahnhofstr. 1 bis Gemeindegrenze (einschl. Haus Willing), Olle Borg 1 bis Ende, Birkenweg 1 bis Ende, Bloden Acker 1 bis Ende, Borkener Str. bis Gemeindegrenze (einschl. Haus Nienhoff, Heidener Str. 200), Leblicher Str. 1-15, Grenzweg Nr.2.
Sein Bestehen führt der Verein bis auf das Jahr 1613 zurück!
Zweck des Vereines ist es, unter den alten Schützenwahlspruch „Ordnung, Eintracht, Frohsinn“ durch Zusammenkünfte und Feste, insbesondere durch die Veranstaltung des Schützenfestes, alte Sitten und Gebräuche zu erhalten und den Sinn für Geselligkeit und Gemeinschaft zu fördern und zu pflegen.
Mitglieder des Vereines können alle männlichen Personen werden, die im Postleitzahlengebiet 46359 Heiden ihren Wohnsitz haben und im laufenden Schützenfestjahr das 18. Lebensjahr erreichen. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand bzw. bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, so hat auf Antrag des abgewiesenen die nächste Hauptversammlung über den Antrag zu entscheiden. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme stimmen. Beim Wohnungswechsel außerhalb des Bezirkes kann auf Wunsch die Mitgliedschaft bestehen bleiben.
Das Bestreben eines jeden Vereinsmitgliedes muss es sein, stets das Ansehen des Vereines zu schützen und die Vereinsbelange zu fördern. Vereinsschädigendes Verhalten führt zum Ausschluss aus dem Verein. Darüber entscheidet der Vorstand bzw. die Hauptversammlung.
Mitglieder, die mindestens 5 Jahre dem Verein angehören, ihre Beiträge ordnungsgemäß bezahlt haben und im laufenden Schützenfestjahr das 70. Lebensjahr vollenden, sind beitragsfrei zu stellen. Sie haben freien Zutritt zu sämtlichen Veranstaltungen.
Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Hauptversammlung festgelegt. Neuaufnahmen zahlen zu diesem Jahresbeitrag einen Aufnahmebetrag, der ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Aus besonderen Anlässen kann auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen werden, außerordentliche Beiträge zu erheben. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringeschuld. Die Form der Zahlung wird vom Vorstand geregelt.
Der Austritt aus dem Verein kann zu jeder Zeit erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Mit dem Eingang der Erklärung scheidet das Mitglied aus dem Verein aus und verliert damit sämtliche Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es bleibt jedoch zur Beitragszahlung für das laufende Rechnungsjahr verpflichtet.
Ehrenrühriges und vereinsschädigendes Verhalten führt zum Ausschluss aus dem Verein. Hierüber entscheidet der Vorstand bzw. die Hauptversammlung. Mitglieder, die bis zum Schützenfestmontag ihren Beitrag nicht zahlen, werden ausgeschlossen.
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist angehalten, die auf ihn fallende Wahl anzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl vorzunehmen.
Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. Zwei von diesen sind berechtigt, den Verein bei Gericht oder bei sonstigen Anlässen zu vertreten.
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung per 31.12. ist der ersten Hauptversammlung vorzulegen. Zuvor ist diese durch die von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.
Jedes Jahr ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat noch vor Ostern eines jeden Jahres stattzufinden. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand jederzeit bei Bedarf einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 Mitgliedern muss der Vorstand ebenfalls eine Hauptversammlung einberufen. Einladung zu den Hauptversammlungen erfolgt durch die ortsübliche Zeitung (Borkener Zeitung). Über die Hauptversammlung sind Protokolle anzufertigen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen.
Jede unter den Voraussetzungen des § 12 einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Präsident, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag muss geheim und durch Zettelwahl abgestimmt werden.
Für das Schützenfest werden von der Hauptversammlung folgende Offiziere für 1 Jahr gewählt:
Oberst und Major werden von Vorstand gewählt. Oberst und Major bestimmen ihre Adjutanten selbst.
Jeder gewählte Schütze wird angehalten, die Wahl anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig. Der Oberst führt und befehligt das Bataillon, ist jedoch an die Weisung des Vorstandes gebunden.
Jedes Jahr am 2. Sonntag im August wird ein allgemeines Bürgerschützenfest gefeiert, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschließt. Zur Vorbereitung und Abwicklung des Festes ernennt der Vorstand zu seiner Unterstützung einen Festausschuss aus den Reihen der Mitglieder. Der Festausschuss untersteht dem Vorstand. Über den Zutritt von Nichtmitgliedern zu den Festlichkeiten entscheidet der Vorstand.
Beim Vogelschießen ist derjenige Schützenkönig, der das letzte Stück des Vogels abschießt. Bedingung zur Erlangung der Königswürde ist:
Der Vorstand entscheidet gegebenenfalls entsprechend des § 10 dieser Satzung oder der von ihm erlassenen Geschäftsordnung.
Der König wählt seine Königin und seinen Ehrenkönig. Der Ehrenkönig wählt seine Ehrenkönigin. Die Damen müssen das Mindestalter von 18 Jahren haben. Sämtliche Majestäten müssen gem. § 1 dieser Satzung im Bezirk des Vereins wohnen.
Die Majestäten erhalten einen Zuschuss vom Verein. Die Höhe der Zuwendungen wird durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgesetzt und gilt nicht als außergewöhnliche Ausgaben im Sinne des § 10 Abs. 3.1. dieser Satzung.
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den Umzügen beim Schützenfest teilzunehmen.
Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen können gestellt werden:
Für eine Satzungsänderung oder -ergänzung ist der Beschluss von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer Hauptversammlung erforderlich. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss der Hauptversammlung nach den Bedingungen des § 20 erfolgen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet und beschließt ebenfalls die Hauptversammlung.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19.03.2016 wird diese Satzung anerkannt und sämtliche bisherige Satzungen und Ergänzungen außer Kraft gesetzt.